Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartner_innen und Eheleuten abgeschafft und dies rückwirkend zur Einführung der Gesetzes zur Eingetragen Lebenspartnerschaft 2001.
Begründet wird dies mit dem Verbot der Diskriminierung nach Artikel 3 GG. Damit wird die sexuelle Orientierung faktisch als nicht zu diskriminierendes Merkmal in das Grundgesetz aufgenommen, da die Richter direkt den Bezug dazu hergestellt haben. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat die schwarz/gelbe Koalition bisher verweigert (und wird das auch weiterhin tun).
Dieser Part der Entscheidung ist der eigentliche Gewinn dieses Bundesverfassungsgerichtsurteils.
Weiterhin stellt das Gericht fest, das es auch die Argumentation der Bundesregierung obsolet ist, die behauptet, das 91% des Splittinganteils bei heterosexuellen Ehen auf Ehen mit Kind entfallen würden, weil gerade in diesen Fällen der Anteil der Einverdienerehe besonders hoch wäre. Die Bundesregierung hat aber nicht deutlich gemacht, warum das bei lesbischen oder schwulen Partnerschaften anders sein sollte.
Letztlich könnte die Entscheidung ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Abschaffung des antiquierten Einkommensplittings sein und endlich nicht mehr Menschen nach irgendwelchen Papieren auf Standesämtern, sondern nach Bedarf unterstützt werden. Immer noch werden nicht verlebenspartnerte oder verheiratete, alleinstehende oder Patchworkfamilien mit Kindern oder Pflegebedürftigen steuerlich und gesellschaftlich diskriminiert. Die Vielfalt der Familienformen wahrzunehmen und passend zu fördern wäre hier der richtige Ansatz. Familie ist da, wo Nähe ist.
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